
Die Gerichtsgebühr für einen Mahnbescheid beträgt 0,5 Gebühr nach GKG Nr. 1100, mindestens 36 Euro. Ein Antrag über 10.000 Euro kostet etwa 121 Euro, ein Antrag über 50.000 Euro etwa 273 Euro. Der Vollstreckungsbescheid kostet weitere 0,5 Gebühr. Alle Gerichtskosten sind gegenüber dem Schuldner erstattungsfähig.
Die Kostenkalkulation des gerichtlichen Mahnverfahrens ist einfacher als die vieler anderer zivilprozessualer Vorgänge in Deutschland. Das Gerichtskostengesetz legt eine pauschale Gebühr fest, die Anwaltspflicht besteht nicht, und die meisten Kosten sind im Obsiegensfall gegen den Schuldner durchsetzbar. Für einen Gläubiger, der überlegt, ob er einen Mahnbescheid beantragen soll, oder ob er direkt Klage erhebt, oder ob er einen Inkassodienstleister beauftragt, ist die Kostenübersicht die entscheidende Vergleichsgröße.
Dieser Artikel gibt die konkreten Zahlen nach GKG-Tabelle, die Zusatzkosten bei Vollstreckungsbescheid und Widerspruch, und die Logik der Kostenerstattung.
KomponenteHöheGesetzliche GrundlageGerichtsgebühr Mahnbescheid0,5 Gebühr, mindestens 36 EuroGKG Nr. 1100Gerichtsgebühr VollstreckungsbescheidWeitere 0,5 GebührGKG Nr. 1110Öffentliche Zustellung15-40 Euro zusätzlich§ 186 ZPOAnwaltsgebühr (optional)1,0 Verfahrensgebühr nach RVGRVG Nr. 3305VerzugszinsenBasiszinssatz + 9 Prozentpunkte (B2B)§ 288 Abs. 2 BGBMahnpauschale40 Euro pro Forderung§ 288 Abs. 5 BGB
Die Gerichtsgebühr für den Mahnbescheid richtet sich nach dem Streitwert (der Höhe der geltend gemachten Forderung einschließlich aufgelaufener Zinsen). GKG Nr. 1100 bestimmt 0,5 Gebühr, mindestens jedoch 36 Euro.
Beispiele nach aktueller GKG-Tabelle:
StreitwertEinfachgebühr0,5 Gebühr MahnverfahrenBis 500 Euro38 Euro36 Euro (Mindest)1.000 Euro58 Euro36 Euro (Mindest)2.000 Euro89 Euro45 Euro5.000 Euro146 Euro73 Euro10.000 Euro241 Euro121 Euro25.000 Euro381 Euro191 Euro50.000 Euro546 Euro273 Euro100.000 Euro946 Euro473 Euro200.000 Euro1.634 Euro817 Euro
Die Gebühr ist im Voraus an das zentrale Mahngericht zu entrichten. Ohne Gebührenzahlung bearbeitet das Gericht den Antrag nicht.
Zur Basisgebühr treten je nach Konstellation weitere Kosten hinzu.
Vollstreckungsbescheid (GKG Nr. 1110). Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ohne Widerspruch stellt der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Dafür fällt eine weitere 0,5 Gebühr an. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro sind das erneut etwa 121 Euro, so dass die Gesamtkosten des Mahnverfahrens bis zum Titel rund 242 Euro betragen.
Zustellungskosten. Die einfache Postzustellungsurkunde ist in der Gerichtsgebühr enthalten. Bei fehlerhafter Adresse oder unzustellbarem Schuldner werden zusätzliche Kosten fällig. Die öffentliche Zustellung nach § 186 ZPO kostet typischerweise 15 bis 40 Euro und verzögert das Verfahren um 4-6 Wochen.
Auslandszustellung. Bei Schuldner mit Sitz außerhalb Deutschlands richten sich die Zustellungskosten nach der Europäischen Zustellungsverordnung (Reg. EU 2020/1784) oder dem Haager Zustellungsübereinkommen. Auslandszustellungen kosten zwischen 50 und 200 Euro und verlängern das Verfahren erheblich.
Widerspruch des Schuldners. Erhebt der Schuldner Widerspruch, wird das Verfahren ins streitige Verfahren übergeleitet (§ 696 ZPO). Die bisherige Gerichtsgebühr wird teilweise auf die Verfahrensgebühr des Prozessgerichts angerechnet. Netto entstehen dem Gläubiger dadurch keine zusätzlichen Gerichtskosten in der Überleitungsphase, aber das streitige Verfahren selbst ist deutlich kostenintensiver (3,0 Verfahrensgebühr plus 1,2 Terminsgebühr nach RVG).
Das Mahnverfahren ist anwaltsfrei. Ein Gläubiger kann den Online-Mahnantrag über online-mahnantrag.de selbst stellen, ohne Rechtsanwalt. Für überschaubare, klare Fälle ist das der kostengünstigste Weg.
Beauftragt der Gläubiger einen Rechtsanwalt, fallen Gebühren nach RVG an. Für das Mahnverfahren gilt VV 3305: 1,0 Verfahrensgebühr auf den Gegenstandswert der Forderung. Beispielwerte:
Streitwert1,0 Gebühr nach RVGZzgl. 20 Euro Pauschale + 19% MwSt.1.000 Euro80 Euro119 Euro5.000 Euro303 Euro385 Euro10.000 Euro558 Euro688 Euro25.000 Euro863 Euro1.051 Euro50.000 Euro1.219 Euro1.474 Euro
Anwaltsgebühren sind bei Obsiegen zusammen mit den Gerichtskosten gegen den Schuldner durchsetzbar. Allerdings ist im Mahnverfahren die Erstattungsfähigkeit auf die gesetzliche Gebühr nach RVG begrenzt; Honorarvereinbarungen über der RVG-Gebühr sind gegenüber dem Schuldner nicht erstattungsfähig.
Das deutsche Prozessrecht kennt das Prinzip der unterliegenden Kostentragung (§ 91 ZPO). Der Schuldner, der im Mahn- oder streitigen Verfahren unterliegt, trägt die erstattungsfähigen Kosten des Gläubigers.
Im Mahnverfahren sind gegenüber dem Schuldner durchsetzbar:
Nicht erstattungsfähig sind:
Der Vollstreckungsbescheid muss die Kostenfestsetzung konkret ausweisen. Nach rechtskräftigem Titel kann der Gläubiger die festgesetzten Kosten zusammen mit der Hauptforderung vollstrecken.
Für eine B2B-Forderung über 10.000 Euro gegen einen deutschen GmbH-Schuldner, unbestritten, solvenzgesichert:
Mahnverfahren in Eigenregie. Gerichtskosten Mahnbescheid 121 Euro + Vollstreckungsbescheid 121 Euro = 242 Euro. Bei Erfolg alle Kosten vom Schuldner erstattet. Netto-Aufwand: der eigene Zeiteinsatz für den Online-Antrag (typisch 30-60 Minuten).
Mahnverfahren mit Anwalt. Gerichtskosten 242 Euro + Anwaltsgebühr RVG 688 Euro = 930 Euro. Erstattet durch Schuldner bei Erfolg. Netto-Aufwand: Anwaltshonorar im Vorschuss, aber keine eigene Zeit.
Inkassobeauftragung. Vorleistungsfrei bei Contingency-Modell (typisch 10-15 Prozent der eingezogenen Summe bei B2B). Das Inkasso kann keine höheren Kosten gegen den Schuldner durchsetzen als RDGEG erlaubt, was effektiv der RVG-Rahmen ist. Bei einer 10.000-Euro-Forderung und 15 Prozent Provision entstehen dem Gläubiger 1.500 Euro Kosten bei Erfolg, von denen er nur einen Teil gegen den Schuldner durchsetzen kann.
Direktklage. Streitwert 10.000 Euro: Gerichtsgebühr 723 Euro (3,0 Gebühr) + Anwaltsgebühren etwa 2.000-3.000 Euro brutto. Mindestens 3.000 Euro Gesamtkosten. Erstattungsfähig bei Obsiegen, jedoch mit höherer Vorleistung und längerer Verfahrensdauer.
Für unbestrittene Forderungen ist das Mahnverfahren in Eigenregie fast immer der günstigste Weg. Für streitige oder hochkomplexe Forderungen rechtfertigt der höhere Ressourceneinsatz die Direktklage.
Aus der Auswertung von Mahnverfahren in Eigenregie im B2B-Bereich der letzten 18 Monate: Ab welchem Streitwert lohnt sich der Eigenaufwand von 30-60 Minuten für den Online-Mahnantrag im Vergleich zur anwaltlichen Beauftragung?
Der Schwellenwert liegt bei etwa 1.500 Euro Streitwert. Unterhalb dieses Werts übersteigt die Gerichtsgebühr-Mindestgrenze von 36 Euro bereits einen signifikanten Prozentsatz der Forderung, und der Zeitaufwand für den Antrag macht die anwaltliche Route (Fixpreis ca. 120 Euro brutto bei 1.000-Euro-Streitwert) häufig attraktiver pro eingesetzter Stunde.
Oberhalb von 5.000 Euro dreht sich die Rechnung deutlich zugunsten der Eigenregie: die Zeitersparnis gegenüber der anwaltlichen Beauftragung überwiegt, und der Anwalt kann die Gebühren ohnehin nicht über RVG hinaus erstattungsfähig machen.
Für Gläubiger mit einem Portfolio regelmäßiger B2B-Mahnbescheide (etwa ab 12 Verfahren pro Jahr) rechtfertigt der Aufbau interner Kompetenz den Aufwand. Einmalige Mahnverfahren lassen sich pragmatisch über einen Anwalt abwickeln.
Die Gerichtsgebühr beträgt 0,5 Gebühr nach GKG Nr. 1100, mindestens 36 Euro. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro fallen etwa 121 Euro an, bei 50.000 Euro etwa 273 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Zustellungskosten und Anwaltsgebühren.
Die Gerichtsgebühr zahlt zunächst der Gläubiger bei Antragstellung. Nach erfolgreichem Erlass des Vollstreckungsbescheids sind alle erstattungsfähigen Kosten (Gerichtskosten, Anwaltsgebühren nach RVG, Zustellungskosten) gegenüber dem Schuldner durchsetzbar und werden als Nebenforderung tituliert.
Ja, für klare und unbestrittene Forderungen. Der Online-Antrag über online-mahnantrag.de ist anwaltsfrei möglich. Bei überschaubaren Streitwerten zwischen 1.500 und 50.000 Euro ist die Eigenregie in der Regel die wirtschaftlichste Option. Bei komplexen Sachverhalten, streitigen Forderungen oder internationalen Zustellungen bleibt die anwaltliche Begleitung empfehlenswert.
Weitere 0,5 Gebühr nach GKG Nr. 1110 auf denselben Streitwert. Bei einem Mahnbescheid über 10.000 Euro kostet der Vollstreckungsbescheid also zusätzliche 121 Euro, so dass das komplette Verfahren bis zum vollstreckbaren Titel rund 242 Euro Gerichtskosten auslöst.
Ja, vollständig bei Erfolg. Das deutsche Prozessrecht legt in § 91 ZPO fest, dass der Unterlegene die erstattungsfähigen Kosten des Gewinners trägt. Im Mahnverfahren sind Gerichtskosten, Anwaltsgebühren nach RVG, Zustellungskosten, Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB und die Mahnpauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB gegenüber dem Schuldner durchsetzbar.
Eine deutsche B2B-Forderung mit klarer Grundlage sollte innerhalb weniger Wochen im Vollstreckungsbescheid münden. Place a case für eine Fallbewertung innerhalb eines Werktags.
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