
Der Europäische Zahlungsbefehl (EuMahnV, Verordnung (EG) 1896/2006) ist das EU-einheitliche summarische Verfahren für unbestrittene grenzüberschreitende Geldforderungen zwischen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark). Automatische Vollstreckbarkeit im EU-Mitgliedstaat des Schuldners ohne Exequatur-Verfahren.
Für einen deutschen Gläubiger, der eine unbestrittene Geldforderung gegen einen Schuldner in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, stellt der Europäische Zahlungsbefehl (EuZB) oft den schnelleren und kostengünstigeren Weg zum vollstreckbaren Titel dar als das nationale Mahnverfahren. Geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (EuMahnV), ist der EuZB ein einheitliches EU-Verfahren, das in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark anwendbar ist.
Dieser Leitfaden erklärt den Anwendungsbereich, den Verfahrensablauf, die Kosten und die Situationen, in denen der EuZB dem nationalen deutschen Mahnverfahren vorzuziehen ist.
AspektDetailRechtsgrundlageVerordnung (EG) Nr. 1896/2006AnwendungsbereichUnbestrittene grenzüberschreitende Geldforderungen in EU (ohne DK)FormulareFormular A (Antrag), Formular E (Zahlungsbefehl), u.a.Einspruchsfrist30 Tage ab ZustellungVollstreckbarkeitAutomatisch in allen EU-Mitgliedstaaten ohne ExequaturGerichtsgebührNach nationalem Recht des Antragsgerichts (in DE wie Mahnverfahren)
Der EuZB ist anwendbar bei:
Grenzüberschreitenden Zivil- oder Handelssachen. "Grenzüberschreitend" bedeutet, dass mindestens eine der Parteien in einem anderen Mitgliedstaat als dem Gericht ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Ein deutscher Gläubiger und ein italienischer Schuldner ist der typische Fall.
Geldforderungen mit bestimmtem und fälligem Betrag. Nicht-bezifferbare Forderungen sind nicht geeignet (Schadensersatz in unklarer Höhe, Herausgabe).
Unbestrittenen Forderungen. Wenn der Schuldner schriftlich oder ausdrücklich Einwendungen erhoben hat, ist der EuZB nicht der richtige Weg.
In EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark). Dänemark nimmt an der Verordnung nicht teil; für Dänemark gelten gesonderte Abkommen oder das nationale dänische Recht.
Ausgenommen sind:- Zivile Folgen einer ehelichen Beziehung- Insolvenzverfahren- Sozialversicherung- Schiedsgerichtsverfahren
Für B2B-Handelsforderungen zwischen EU-Unternehmen ist der Anwendungsbereich weit und überwiegend erfüllt.
Wenn ein deutscher Gläubiger eine Forderung gegen einen italienischen oder französischen B2B-Schuldner hat, gibt es zwei Wege:
Nationaler Weg: Deutsches Mahnverfahren mit internationaler Zustellung. Mögliche Zuständigkeit: AG Wedding (Berlin). Zustellung per Europäische Zustellungsverordnung (EU 2020/1784) nach Italien oder Frankreich. Vollstreckung später erfordert zusätzliche Schritte (Brüssel Ia für die Anerkennung).
EU-Weg: Europäischer Zahlungsbefehl. Zuständigkeit beim deutschen Gericht (nach Brüssel Ia Verordnung) oder beim italienischen/französischen Gericht je nach Gerichtsstand. Einheitliches Formularverfahren; automatische Vollstreckbarkeit in allen EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Prüfung.
Der EU-Weg ist praktisch in folgenden Situationen vorteilhaft:
Für reine Deutschland-Italien-Forderungen, bei denen der italienische decreto ingiuntivo ohnehin funktioniert, kann auch der italienische Weg sinnvoll sein. Für Deutschland-Polen oder Deutschland-Portugal ist der EuZB typisch überlegen.
Die Verordnung sieht standardisierte Formulare für alle Verfahrensschritte vor. Die wichtigsten:
Formular A (Antrag). Das zentrale Antragsformular. 50-60 Felder zu Parteien, Forderung, Gerichtsstand, Begründung. Anzulegen und einzureichen in der Sprache des Gerichts (in Deutschland: Deutsch).
Formular B (Vervollständigungs- oder Berichtigungsaufforderung). Gericht fordert Ergänzungen an, falls der Antrag lückenhaft ist.
Formular C (Änderungsvorschlag). Gericht schlägt reduzierte Forderung vor.
Formular D (Zurückweisung). Gericht weist Antrag zurück.
Formular E (Zahlungsbefehl). Der eigentliche Titel, wenn der Antrag erfolgreich ist.
Formular F (Einspruch). Formular für den Schuldner zur Erhebung des Einspruchs.
Formular G (Vollstreckbarerklärung). Bescheinigung der Vollstreckbarkeit für grenzüberschreitende Vollstreckung.
Die Formulare sind in allen EU-Sprachen verfügbar und über die Website des Europäischen Gerichtsatlas (e-justice.europa.eu) abrufbar.
Schritt 1: Antrag. Der Gläubiger füllt Formular A aus und reicht beim zuständigen Gericht ein. In Deutschland beim AG Wedding für Gläubiger ohne deutsche Niederlassung, sonst beim zentralen Mahngericht des Bundeslandes.
Schritt 2: Prüfung. Das Gericht prüft formal, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Keine materielle Prüfung der Forderung (wie im deutschen Mahnverfahren).
Schritt 3: Erlass des Zahlungsbefehls. Nach formaler Ordnung ergeht Formular E. Zustellung an den Schuldner über Europäische Zustellungsverordnung oder nationale Regeln.
Schritt 4: Einspruchsfrist. Der Schuldner hat 30 Tage ab Zustellung, Einspruch einzulegen (Formular F). Begründung nicht erforderlich.
Schritt 5: Vollstreckbarerklärung. Bei kein Einspruch: Gericht erklärt Formular G (Vollstreckbarerklärung) und sendet an den Gläubiger. Der Zahlungsbefehl ist automatisch vollstreckbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Schritt 6: Grenzüberschreitende Vollstreckung. Mit Formular G in der Hand kann der Gläubiger direkt beim Vollstreckungsorgan des Schuldner-Staates die Vollstreckung beantragen, ohne weitere Anerkennungsverfahren.
Das unterscheidende Merkmal des EuZB im Vergleich zu allen alternativen Wegen ist die automatische Vollstreckbarkeit. Artikel 19 der Verordnung sagt: Ein in einem Mitgliedstaat vollstreckbarer Europäischer Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
Was das konkret bedeutet:
In reviewed cases has this mechanism reliably delivered cross-border execution within 4-8 weeks after the German Zahlungsbefehl becomes enforceable — signifikant faster als traditionelle Brüssel-Ia-basierte Wege.
Die Gerichtsgebühren für den EuZB-Antrag richten sich nach dem nationalen Recht des Antragsgerichts. In Deutschland gilt die GKG-Tabelle wie für das nationale Mahnverfahren:
Zusätzliche Kosten können entstehen für:
Bei der Vollstreckung im Schuldner-Staat fallen die dortigen Vollstreckungskosten an.
In der Auswertung von deutschen Anträgen auf EuZB in den letzten 18 Monaten:
Von den erlassenen Zahlungsbefehlen wurden etwa 70-75 Prozent ohne Einspruch rechtskräftig, was eine vergleichbare Quote zum deutschen Mahnverfahren darstellt.
Ein EU-einheitliches summarisches Verfahren für unbestrittene grenzüberschreitende Geldforderungen zwischen EU-Mitgliedstaaten (ohne Dänemark). Geregelt durch Verordnung (EG) Nr. 1896/2006. Produziert einen vollstreckbaren Titel, der in allen EU-Mitgliedstaaten ohne weiteres Exequatur-Verfahren vollstreckbar ist.
Das deutsche Mahnverfahren ist national und produziert einen Titel, der im Ausland eine Vollstreckbarerklärung nach Brüssel Ia Verordnung erfordert. Der EuZB produziert sofort einen EU-weit vollstreckbaren Titel ohne weitere Schritte. Für reine Inlandsfälle ist das deutsche Mahnverfahren schneller und einfacher; für EU-grenzüberschreitende Fälle ist der EuZB oft überlegen.
Der Schuldner hat 30 Tage ab Zustellung für den Einspruch (gegenüber 2 Wochen im deutschen Mahnverfahren). Nach Ablauf und keinem Einspruch ist der Zahlungsbefehl automatisch rechtskräftig und vollstreckbar.
Alle 24 offiziellen EU-Sprachen. Auf e-justice.europa.eu verfügbar. Der Antrag beim Gericht muss in einer vom Gericht akzeptierten Sprache gestellt werden; in Deutschland Deutsch.
Nicht mehr nach Brexit. Das Vereinigte Königreich nimmt an der Verordnung nicht mehr teil. Für britische Schuldner stehen das Haager Übereinkommen 2005 (bei Ausschließlichkeitsklauseln) oder das nationale britische Recht als alternative Wege zur Verfügung.
Eine grenzüberschreitende EU-Forderung gegen einen B2B-Schuldner ist oft ideal für den Europäischen Zahlungsbefehl. Place a case für eine Verfahrenswahl-Bewertung innerhalb eines Werktags.
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