
Inkasso ist die treuhänderische Einziehung fremder Geldforderungen durch einen registrierten Dienstleister. In Deutschland seit 2008 durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) reguliert. Die Kosten, die gegen den Schuldner durchsetzbar sind, sind durch das RDGEG auf die RVG-Gebühr eines Rechtsanwalts begrenzt.
Inkasso bezeichnet im deutschen Sprachgebrauch die Einziehung einer fremden Geldforderung durch einen Dritten auf Grundlage eines Einziehungsauftrags. Für einen B2B-Gläubiger, der erstmals über die Beauftragung eines Inkassounternehmens nachdenkt, ist die Frage zunächst nicht "welches Inkassounternehmen", sondern "was genau ist Inkasso, und ist es das richtige Werkzeug für meinen Fall".
Dieser Leitfaden erklärt den Begriff, den Rechtsrahmen, die Abgrenzung zu benachbarten Instrumenten (Mahnverfahren, Anwalt) und die Wirtschaftlichkeit aus Gläubigerperspektive.
MerkmalInkassoDefinitionEinziehung fremder Geldforderungen gegen EntgeltRechtsgrundlageRechtsdienstleistungsgesetz (RDG), §§ 10 ff.RegistrierungPflicht beim RechtsdienstleistungsregisterBerufshaftpflichtMindestversicherungssumme 250.000 EuroKosten gegen SchuldnerBegrenzt durch RDGEG auf RVG-AnwaltsgebührKosten gegenüber GläubigerVertraglich vereinbart (typisch 10-25% Contingency B2B)Abgrenzung AnwaltInkasso darf keine umfassende Rechtsberatung leisten
Das Rechtsdienstleistungsgesetz definiert Inkasso als "die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird" (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).
Diese Definition ist technisch, aber wichtig. Sie hat drei Kernelemente:
"Fremde Forderungen" oder "auf fremde Rechnung abgetretene". Der Inkassodienstleister zieht nicht eigene Forderungen ein, sondern die eines Dritten (des Gläubigers). Wenn der Dienstleister die Forderung zuvor vom Gläubiger gekauft hat, handelt es sich nicht um Inkasso, sondern um eigene Geschäftstätigkeit (Forderungsankauf, oft als Forderungskauf oder Forfaitierung bezeichnet).
"Als eigenständiges Geschäft". Gelegentliche Einziehungstätigkeit im Rahmen einer anderen Haupttätigkeit (z.B. ein Steuerberater, der gelegentlich auch offene Mandantsforderungen einzieht) fällt nicht unter das RDG-Inkasso. Erst die Ausübung als eigenständiges Geschäftsfeld löst die Registrierungspflicht aus.
"Gegen Entgelt". Unentgeltliche Einziehung (z.B. durch einen befreundeten Geschäftspartner) ist kein Inkasso im Sinne des RDG.
Ein Unternehmen, das Inkasso als eigenständiges Geschäft betreibt, muss sich gemäß § 10 RDG beim Rechtsdienstleistungsregister der zuständigen Stelle (meist Landgericht) registrieren lassen. Die Registrierung setzt voraus:
Das Register ist öffentlich einsehbar unter rechtsdienstleistungsregister.de. Für einen Gläubiger ist die Registerprüfung ein schneller Due-Diligence-Schritt: ist das anvisierte Inkassounternehmen tatsächlich registriert? Ein nicht-registriertes Unternehmen darf Inkassodienstleistungen nicht gewerbsmäßig erbringen; Zahlungsaufforderungen solcher Stellen können als unerlaubte Rechtsdienstleistungen rechtlich unwirksam sein.
Drei benachbarte Instrumente werden oft mit Inkasso verwechselt:
Rechtsanwalt. Ein Rechtsanwalt darf umfassend rechtsberatend tätig werden und alle Rechtsdienstleistungen ohne Beschränkung erbringen (§ 3 BRAO). Ein Inkassounternehmen ist auf die Forderungseinziehung und unmittelbar zusammenhängende Rechtsdienstleistungen beschränkt. Komplexere rechtliche Fragen (z.B. substantielle Einwendungen des Schuldners, vertragliche Auslegungsstreitigkeiten) gehören zum Anwalt, nicht zum Inkassounternehmen.
Gerichtliches Mahnverfahren (ZPO §§ 688 ff.). Das Mahnverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das vom Gläubiger selbst oder über einen Vertreter beim zentralen Mahngericht betrieben wird. Ein Inkassounternehmen kann beauftragt werden, das Mahnverfahren im Namen des Gläubigers zu betreiben, aber das Verfahren selbst ist ein staatlich-gerichtliches, nicht eine Inkassodienstleistung.
Factoring und Forderungskauf. Beim Factoring verkauft der Gläubiger die Forderung an den Factor zum Zweck der sofortigen Auszahlung. Die Forderung geht in das Eigentum des Factors über. Dies ist kein Inkasso, da der Factor nicht fremde, sondern eigene Forderungen einzieht.
Die Abgrenzung hat praktische Konsequenz: Ein Gläubiger, der für eine substantiell bestrittene Forderung nur ein Inkassounternehmen beauftragt, bekommt keine Prozessführung. Das Inkassounternehmen kann (und darf) die Forderung amikabel betreiben, aber die eigentliche gerichtliche Durchsetzung muss über Anwalt oder Gläubiger selbst erfolgen.
Eine der wichtigsten Besonderheiten des deutschen Inkassorechts ist die Begrenzung der gegenüber dem Schuldner durchsetzbaren Kosten. Das Rechtsdienstleistungsgesetz-Einführungsgesetz (RDGEG) legt fest, dass Inkassokosten gegenüber dem Schuldner nur insoweit geltend gemacht werden können, als sie einem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zustehen würden.
Konkret: Das Inkassounternehmen darf dem Gläubiger jede Vergütung vereinbaren (typisch im B2B: 10-25 Prozent des eingezogenen Betrags als Contingency, oder Pauschalen pro Fall). Aber das, was das Inkassounternehmen dem Schuldner zusätzlich zur Hauptforderung als "Inkassokosten" in Rechnung stellen darf, ist auf die RVG-Gebühr beschränkt.
Beispiel: Eine 10.000-Euro-Forderung wird einem Inkassounternehmen übergeben. Die vereinbarte Vergütung Gläubiger/Inkasso beträgt 15 Prozent = 1.500 Euro. Gegenüber dem Schuldner sind nur etwa 600-700 Euro an Inkassokosten durchsetzbar (1,0 Geschäftsgebühr nach RVG Nr. 2300 auf Streitwert 10.000 Euro zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Die Differenz von 800-900 Euro trägt der Gläubiger, nicht der Schuldner.
Für den Gläubiger ist dies operativ bedeutsam. Das Contingency-Modell verspricht "kein Gewinn, kein Honorar", aber die ausgezahlte Nettosumme an den Gläubiger ist der eingezogene Betrag abzüglich der vollen vereinbarten Inkassoprovision, nicht nur die gegen den Schuldner durchsetzbaren Kosten.
Drei Konstellationen, in denen Inkasso klar die richtige Wahl ist:
Unbestrittene Forderungen mit zahlungsunwilligem Schuldner. Der Schuldner hat die Forderung nicht bestritten, zahlt aber nicht. Ein erhöhter Druck durch einen externen Dienstleister unter eigenem Briefkopf bewirkt häufig die Zahlung, die intern nicht erreicht wurde. Mit Contingency-Modell trägt der Gläubiger kein Downside-Risiko.
Portfolios mit vielen kleinen bis mittleren Forderungen. Ein Gläubiger mit 50-200 offenen B2B-Rechnungen von je 1.000-5.000 Euro kann diese nicht wirtschaftlich individuell anwaltlich betreuen lassen. Ein Inkassounternehmen übernimmt das Portfolio als Paket zu planbaren Konditionen.
Brücke zur Eskalation. Das Inkassounternehmen betreibt die amikabel Mahnung und bereitet bei Bedarf den Übergang zum gerichtlichen Mahnverfahren oder zur anwaltlichen Klage vor. Die Dokumentation der amikabel Phase (Mahnungen, Zustellnachweise) ist später Prozessmaterial.
Drei Konstellationen, in denen Inkasso nicht passt:
Substantiell bestrittene Forderungen. Wenn der Schuldner nachvollziehbare Einwendungen erhebt, kann das Inkassounternehmen diese nicht adjudizieren. Es bleibt nur die Weitergabe an den Anwalt.
Insolvente Schuldner. Einmal in der Insolvenz, sind Einzelmaßnahmen nach § 89 InsO unzulässig. Die Forderung muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Inkasso ist hier nicht nur wirtschaftlich sinnlos, sondern rechtlich problematisch.
Sehr kleine Beträge. Unterhalb von etwa 300-500 Euro Forderungshöhe sind selbst die gegen den Schuldner durchsetzbaren Inkassokosten so hoch, dass die Gesamtforderung wirtschaftlich unverhältnismäßig wird. Die Eintreibung ist dann zwar rechtlich möglich, aber operativ und reputativ fragwürdig.
In der Auswertung von deutschen Inkassomandaten ausländischer Gläubiger in den letzten 18 Monaten fiel eine spezifische Fehleinschätzung auf: die Überschätzung der gegen den Schuldner durchsetzbaren Kosten.
Ausländische Gläubiger erwarten regelmäßig, dass die vollen Inkassokosten (inkl. der vereinbarten Contingency-Provision) vom Schuldner zu tragen sind. Die RDGEG-Kappung führt dazu, dass der Gläubiger einen Teil der Kosten selbst trägt. Bei einer 15-Prozent-Contingency auf 10.000 Euro trägt der Gläubiger effektiv 800-900 Euro, nicht null.
Die Konsequenz: Das Nettoergebnis des Inkassos ist nicht "eingezogener Betrag minus gegen Schuldner durchsetzbare Kosten", sondern "eingezogener Betrag minus volle Contingency-Provision zzgl. gegen Schuldner nicht durchsetzbare Differenz". Diese Differenz ist in den Kalkulationen auszuweisen.
Die operationelle Konsequenz: Im Angebotsvergleich sind nicht nur die Contingency-Prozente zu vergleichen, sondern auch die realistisch zu erwartende Nettoauszahlung nach RDGEG-Kappung. Ein Anbieter mit 12 Prozent Contingency kann wirtschaftlich besser abschneiden als einer mit 10 Prozent plus Zusatzpauschalen, obwohl die Headline-Prozent höher liegen.
Inkasso ist die gewerbsmäßige Einziehung fremder Geldforderungen durch einen Dritten. In Deutschland seit 2008 durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) reguliert. Inkassounternehmen müssen registriert sein (§ 10 RDG) und eine Berufshaftpflicht von mindestens 250.000 Euro haben.
Die gegen den Schuldner durchsetzbaren Kosten sind durch das RDGEG auf das begrenzt, was ein Rechtsanwalt nach RVG berechnen dürfte. Für eine 10.000-Euro-Forderung sind das etwa 600-700 Euro (RVG-Geschäftsgebühr plus Auslagen und Umsatzsteuer). Höhere Vereinbarungen mit dem Gläubiger bleiben wirtschaftlich bei diesem.
Inkasso ist eine privatwirtschaftliche Dienstleistung zur außergerichtlichen Forderungseinziehung. Das gerichtliche Mahnverfahren (ZPO §§ 688 ff.) ist ein staatliches Verfahren, das zu einem Vollstreckungstitel führt. Inkasso kann dem Mahnverfahren vorgeschaltet sein; das Mahnverfahren ersetzt das Inkasso nicht, kann aber ohne Inkasso-Zwischenschritt direkt betrieben werden.
Bei unbestrittenen Forderungen, wenn eigene Mahnbemühungen ohne Erfolg geblieben sind, typisch nach 30-90 Tagen Zahlungsverzug. Für einzelne größere Forderungen (ab 5.000 Euro) ebenso geeignet wie für Portfolios kleinerer Positionen. Bei substantiell bestrittenen Forderungen ist Inkasso das falsche Werkzeug; dort gehört die Sache direkt an einen Anwalt.
Ja. § 10 RDG verpflichtet zur Registrierung beim Rechtsdienstleistungsregister. Die Registrierungsvoraussetzungen umfassen nachgewiesene Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung und persönliche Zuverlässigkeit. Das öffentliche Register ist unter rechtsdienstleistungsregister.de einsehbar.
Eine ungezahlte deutsche B2B-Forderung ab 60 Tagen Überfälligkeit ist ein typischer Inkasso-Fall, sofern die Forderung unstrittig ist. Place a case für eine Fallbewertung innerhalb eines Werktags.
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