Vollstreckungsbescheid Kosten: Gebühren nach GKG, RVG und Erstattung
Der Vollstreckungsbescheid nach §699 ZPO löst eine weitere 0,5 Gerichtsgebühr nach GKG KV 1110 aus. Bei 10.000 EUR Streitwert: 243 EUR. Anwaltsgebühr nach RVG Nr. 3308: 0,5 Verfahrensgebühr. Alle Kosten sind vom Schuldner zu tragen nach §91 ZPO bei Rechtskraft.
Vollstreckungsbescheid Kosten: Gebühren nach GKG, RVG und Erstattung
Der Vollstreckungsbescheid (VB) ist der Titel aus dem Mahnverfahren nach §699 ZPO. Er ist einem Urteil gleichgestellt und vollstreckbar. Nach Zustellung des Mahnbescheids und Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist (§694 ZPO) ohne Widerspruch kann der Gläubiger den VB beantragen.
Die Kosten des Vollstreckungsbescheids sind nicht im Mahnbescheid enthalten, sondern fallen separat an. Dieser Leitfaden zeigt alle Kostenposten, Rechenbeispiele nach Streitwert und die Erstattungsmechanik gegen den Schuldner.
Übersicht: Kostenposten Vollstreckungsbescheid
PostenRechtsgrundlageGebührensatzGerichtsgebühr VBGKG KV 11100,5 Gebühr, min. 39 EURAnwalt VBRVG Nr. 3308 VV0,5 VerfahrensgebührZustellkosten VBGKG KV 9000ca. 3 EURAuslagenpauschale AnwaltNr. 7002 VV RVG20 EURMehrwertsteuer§12 UStG19% auf AnwaltsgebührÜbergang zu ZV§704 ZPOseparate Zwangsvollstreckungskosten
Zentrale Faustregel: Der Vollstreckungsbescheid verdoppelt grob die Gerichtskosten des Mahnverfahrens, weil jede Stufe eine eigene 0,5 Gebühr auslöst.
Die Gerichtsgebühr nach GKG KV 1110
GKG Anlage 1 KV 1110 regelt die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Der Satz beträgt 0,5 (halbe Gebühr) wie beim Mahnbescheid.
Die Gebühr wird vom Gläubiger bei Antragstellung vorgelegt und später vom Schuldner erstattet, sofern VB rechtskräftig wird.
Gesamtkosten Gerichtsgebühr bei 10.000 EUR Streitwert: 243 EUR Mahnbescheid + 243 EUR Vollstreckungsbescheid = 486 EUR. Das entspricht einer 1,0-Klagegebühr, wenn gleich geklagt worden wäre. Der Wirtschaftlichkeitsvorteil des Mahnverfahrens liegt in der Schnelligkeit und im Vollstreckungsbescheid ohne mündliche Verhandlung.
Anwaltsgebühr nach RVG Nr. 3308
Bei anwaltlicher Vertretung fällt zusätzlich zur Gerichtsgebühr eine Anwaltsgebühr an. RVG Vergütungsverzeichnis Nr. 3308 regelt die Vergütung für das Verfahren über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids.
Der Satz beträgt 0,5 Verfahrensgebühr, parallel zur Mahnbescheidsgebühr (Nr. 3305 VV).
Beispiel bei 10.000 EUR Streitwert:
1,0 RVG Gebühr nach Anlage 2 (Stand aktuell): 614 EUR
0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3308: 307 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002: 20 EUR
Zwischensumme netto: 327 EUR
Mehrwertsteuer 19 Prozent: 62,13 EUR
Bruttohonorar VB: 389,13 EUR
Kumuliert mit Mahnbescheid-Anwaltsgebühr (ebenfalls 307 EUR netto) ergibt sich eine Gesamtanwaltsgebühr von 614 EUR netto für beide Verfahrensstufen. Das entspricht einer 1,0-Verfahrensgebühr.
Bei internationalem B2B-Inkasso über Cosmodca sind Anwaltskosten oft Teil der Honorarpauschale, die auf Erfolg gegen den Schuldner durchgesetzt wird.
Rechtsnachweis: §699 ZPO und §91 ZPO
§699 Abs. 1 ZPO: "Hat der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben, so erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid."
§699 Abs. 2 ZPO: "Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich."
§91 Abs. 1 ZPO Kostenerstattung: "Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren."
Die Erstattung erfolgt nicht automatisch durch Zahlung, sondern durch Aufnahme in den Vollstreckungsbescheid. Das Mahngericht rechnet Gerichtskosten, Zustellkosten und RVG-Gebühr maschinell aus und setzt sie im Vollstreckungsbescheid fest (§699 Abs. 3 ZPO mit §690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Verjährung des Titels nach §197 Abs. 1 Nr. 3 BGB: 30 Jahre. Zinsen verjähren jedoch nach drei Jahren (§197 Abs. 2 BGB), sodass die Zwangsvollstreckung rechtzeitig eingeleitet werden muss.
Die Zustellkosten des Vollstreckungsbescheids
Der VB wird dem Schuldner von Amts wegen zugestellt (§699 Abs. 4 ZPO). Die Zustellkosten betragen nach GKG KV 9000 in der Regel ca. 3,00 EUR pro Zustellung, je nach Zustellart geringfügig unterschiedlich.
Bei Auslandszustellung fallen Mehrkosten an. Die öffentliche Zustellung nach §185 ZPO, wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist, kostet zusätzliche Gebühren für die Anordnung und Veröffentlichung.
Bei internationalem Kontext: EU-Zustellung nach EuZustVO ist kostenmäßig begrenzt (keine Auslagen, wenn direkte Zustellung möglich). Zustellung in Drittstaaten über Rechtshilfeersuchen ist teurer.
Nicht für Sie: Wann Vollstreckungsbescheid-Kosten anders kalkulieren
Bei zu erwartendem Einspruch. Der Einspruch nach §700 ZPO (2-Wochen-Frist) verhindert die Rechtskraft. Der Fall geht ins streitige Verfahren, die bereits gezahlten VB-Kosten bleiben als Prozesskosten im Spiel, werden aber neu berechnet.
Bei Schuldnern in Insolvenznähe. Wenn InsO-Antrag droht, ist der VB ggf. unvollstreckbar. Die Kosten bleiben aber entstanden und sind zur Insolvenztabelle anzumelden (§174 InsO).
Bei Auslandsschuldnern ohne Deutschland-Vermögen. Der VB ist in Deutschland vollstreckbar, die Auslandsvollstreckung erfordert Anerkennung (Brüssel Ia VO innerhalb EU, bilaterale Verträge sonst). Zusätzliche Kosten im Vollstreckungsstaat.
Bei sehr kleinen Forderungen unter 500 EUR. Die Mindestgebühr von 39 EUR plus Anwaltskosten machen die VB-Kosten relativ unverhältnismäßig. Besser außergerichtlich eskalieren.
Originalanalyse: Kombinierte Gerichtskosten Mahnverfahren und VB
Eine vollständige Titulierungskette Mahnverfahren + Vollstreckungsbescheid kostet an Gerichtsgebühren ohne Anwalt:
Die Kostenquote fällt degressiv mit dem Streitwert. Bei 25.000 EUR und mehr ist die Gerichtskostenquote unter 4 Prozent und damit deutlich günstiger als Consumer-Inkasso mit typischen 15-20 Prozent Honorarquote.
Methodenhinweis: Ohne Zustellauslagen und Anwaltshonorar. Mit Anwalt nach RVG (1,0 kumuliert) kommen bei 10.000 EUR weitere 614 EUR netto plus MwSt. dazu. Alle Kosten sind bei rechtskräftigem VB vom Schuldner erstattungspflichtig.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen für den Vollstreckungsbescheid an?
0,5 Gerichtsgebühr nach GKG KV 1110, parallel zur Mahnbescheid-Gebühr. Mindestgebühr aktuell ca. 39 EUR. Plus 0,5 Anwalt-Verfahrensgebühr nach RVG Nr. 3308 VV bei anwaltlicher Vertretung. Plus ca. 3 EUR Zustellkosten.
Wie hoch sind die Kosten der Vollstreckung?
Die Zwangsvollstreckung ist ein eigenes Verfahren mit separaten Kosten. Gerichtsvollzieher nach GvKostG: 20-40 EUR je Auftrag plus Auslagen. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach GKG KV 2111: 20 EUR Pauschalgebühr. Anwaltsgebühr Zwangsvollstreckung nach RVG Nr. 3309 VV: 0,3 Verfahrensgebühr.
Wer bezahlt den Vollstreckungsbescheid?
Der Gläubiger zahlt Gerichtsgebühr und ggf. Anwaltskosten zunächst als Vorschuss. Bei Rechtskraft trägt der Schuldner alle Kosten nach §91 ZPO. Das Mahngericht setzt die Kosten direkt im VB fest. Vollstreckbarkeit umfasst die Kosten.
Löst der Vollstreckungsbescheid extra Kosten aus oder ist er im Mahnbescheid enthalten?
Er löst separate Kosten aus. Die 0,5 Gerichtsgebühr für den VB kommt zur 0,5 Gebühr des Mahnbescheids hinzu. Gleiches gilt für die Anwaltsgebühr. Die Mahnbescheid-Kosten sind nicht automatisch enthalten.
Was passiert mit den VB-Kosten bei Einspruch?
Bei Einspruch nach §700 ZPO geht der Fall ins streitige Verfahren. Die bisherigen Gerichtskosten werden auf die Klagegebühr angerechnet (§34 GKG). Die endgültige Kostenentscheidung fällt mit dem Urteil. Bei Erfolg der Klage zahlt der Schuldner die Gesamtkosten.